Superintendentur
Superintendent
Andreas Schwarze (Foto: EVKS)
Andreas Schwarze
Bei der Tagung der Frühjahrssynode 2014 wurde Andreas Schwarze erstmals zum Superintendenten des Kirchenkreises Südharz gewählt. Er trat sein Amt zum 1. September 2014 an.
Seitdem wohnt Superintendent Andreas Schwarze mit seiner Familie in Nordhausen.
Bei der Herbstsynode 2023 wurde er für weitere 10 Jahre wiedergewählt.
0 36 31 / 60 99 16
0163 / 25 31 478
0 36 31 / 60 99 20
Stellvertreter des Superintendenten
Gregor Heimrich (Foto: EVKS)
Gregor Heimrich
Pfarrer - Pfarrsitz Ilfeld, 1. Stellvertreter des Superintendenten, Notfallseelsorge
03 63 31 / 4 63 72
Stellvertreterin des Superintendenten
Pfarrerin Annegret Steinke (Foto: Regina Englert)
Annegret Steinke
Pfarrerin - Pfarrsitz Niedergebra, 2. Stellvertreterin des Superintendenten
03 63 38 / 60 236
Mitarbeiterin im Büro des Superintendenten
Christina Raue-Fuchs (Foto: EVKS)
Christina Raue-Fuchs
Sekretärin im Büro des Superintendenten
0 36 31 / 60 99 15
0 36 31 / 60 99 20
Mitarbeiterin im Büro des Superintendenten
Astrid Kratzin
Sekretärin im Büro des Superintendenten
0 36 31 / 60 99 15
0 36 31 / 60 99 20
Aufgaben des Superintendenten
entsprechend der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) vom 5. Juli 2008:
"(1) Der Superintendent hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er vertritt den Kirchenkreis in den Kirchengemeinden, in der Landeskirche und in der Öffentlichkeit.
- Er achtet darauf, dass Seelsorge an den Mitarbeitern im Kirchenkreis geschieht und die Mitarbeiter der einzelnen Dienstbereiche in Konventen zusammenkommen.
- Er trägt Sorge dafür, dass der Gemeindeaufbau und das geistliche Leben gefördert, Kirchenälteste und ehrenamtliche Mitarbeiter zugerüstet werden und theologische Arbeit geleistet wird.
- Er führt die im Pfarrdienst tätigen sowie die vom Kirchenkreis angestellten hauptberuflichen Mitarbeiter ein und begleitet sie in ihrem Dienst.
- Er führt über die vom Kirchenkreis angestellten oder beauftragten Mitarbeiter die Dienstaufsicht. In den kirchengesetzlich geregelten Fällen nimmt er im Auftrag der Landeskirche auch gegenüber den Pfarrern und Pfarrerinnen Aufgaben der Dienstaufsicht wahr.
- Er kann über sein Recht aus Artikel 28 Abs. 1 Satz 3 hinaus Gemeindekirchenräte zu Sitzungen einberufen, in Sitzungen Anträge stellen und den Vorsitz übernehmen.
- Er fördert die Zusammenarbeit des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden mit den diakonischen Trägern.
- Er trägt Mitverantwortung für Visitationen im Kirchenkreis." (Auszug des Art. 48)