Meldung

Auszüge aus dem Brief der Präsidentin des Landeskirchenamtes, zu den neuen Verordnungen

Freitag, 30. Oktober 2020, 12:15 Uhr
....nachdem am 28.10.2020 die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beraten haben, sind Eckpunkte des zukünftigen Infektionsschutzes vereinbart worden. Es ist zu bedenken, dass diese Beschlüsse zur Umsetzung in Regelungen der Bundesländer zu übertragen sind. Bevor diese Verordnungen der Länder nicht erlassen sind, können wir auch kirchlicherseits keine konkreten Aussagen zu den Beschränkungen unserer Arbeit im November 2020 machen.

Grundsätzlich stellt es sich aktuell für uns so dar, dass es keine Verbote gottesdienstlicher Veranstaltungen von staatlichen Behörden geben wird. Wir hoffen sehr darauf, dass das gottesdienstliche und weitere gemeindliche Leben nicht über die Maßen durch neue Verordnungen beeinträchtigt wird.

Als nächste Schritte kündigen wir für die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland an:

Nach Erscheinen der Länderverordnungen wird geklärt werden, wo die Rundverfügung Nr. 6-2020 vom 22.09.2020 angepasst werden muss. Der Krisenstab der EKM wird sich am Mittwoch kommender Woche in den Abendstunden in der Erwartung treffen, dass dann alle Regelungen der Länder im Hinblick auf unsere Arbeit vorliegen und ausgewertet sind. Die Rundverfügung ist in der Folge vom Kollegium des Landeskirchenamtes zu erlassen. Die Ergebnisse des Krisenstabes werden am Donnerstag kommender Woche den Kirchenkreisen zugesandt, so dass für die Sonntagsgottesdienste dann letzte Klarheit besteht.

Im Hinblick auf das Singen in Gottesdiensten verweisen wir aufgrund vieler immer wieder vorgebrachter Anfragen auf die Regelung der 6. Rundverfügung vom 22.09.2020 unter der Überschrift Gemeindegesang - Kirchenmusik. Diese Regelung gilt weiter, auch für die Gottesdienste des Reformationsfestes am kommenden Wochenende.

Bleiben Sie gesund und behütet!

Einen gesegneten Sonntag wünscht Ihnen
Ihre
Brigitte Andrae

Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
Präsidentin des Landeskirchenamtes

Ergänzung für den Gemeindegesang aus der 6. Rundverfügung:
3.2. Gemeindegesang/Kirchenmusik
Es kann im Gottesdienst gesungen werden, wenn der Mindestabstand von 3 Metern (Sachsen-Anhalt mindestens 2 Meter) eingehalten wird oder eine Mund- und Nasenbedeckung getragen wird, wenn dieser Abstand nicht einzuhalten ist. Wenn beides im Raum nicht möglich ist, muss auf das Singen verzichtet werden. Diese Vorgabe ist erforderlich, da gemeinsames Singen die Infektionsgefahr erhöht. Neben der Tröpfcheninfektion ist dabei der Übertragungsweg über Schwebeteilchen/Aerosole verstärkt im Blickfeld.
Die Nutzung der Gesangbücher ist möglich, wenn diese nach der Benutzung auf den Plätzen verbleiben und dort mindestens 3 Tage unbenutzt liegen bleiben. Damit ist eine Schmierinfektion ausgeschlossen.
Kirchenmusik wird auf angemessene Weise durch den Kirchenmusiker bzw. die Kirchenmusikerin praktiziert. Dazu kann neben dem Orgelspiel die Mitwirkung von einzelnen Sängern, kleinen Chorgruppen, Instrumentalisten oder kleineren Instrumentalgruppen gehören. Auf diese Art und Weise können auch musikalische Andachten und kürzere Konzerte angeboten werden.
Abweichungen für Gemeindegesang und Kirchenmusik sind mit der örtlichen Gesundheitsbehörde zu klären. Im Freien sind dabei größere Abweichungen möglich.
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