Meldung

Neue Rundverfügung

Mittwoch, 17. März 2021, 14:50 Uhr
Corona (Foto: R. Englert) Corona (Foto: R. Englert)
Regelung des Freistaates Thüringen

Die Regelungen der „Dritten Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung“ (1.2.) wurden in ihrer Geltung bis 31. März 2021 verlängert. Für das kirchliche Handeln ergeben sich keine Veränderungen aus den Veränderungen.
Kirchliche Veranstaltungen sind als religiösen Zwecken dienende Veranstaltungen möglich (Vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2). Ansatzpunkt der Sonderverordnung ist nach ihrem § 2 weiterhin eine Verringerung der physischen Kontakte zur Senkung der Ansteckungswahrscheinlichkeit. Im Grundsatz sind physische Kontakte auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dies ist auch beim kirchlichen Handeln – ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit im Speziellen – zu beachten und erfordert eine Beschränkung auf die notwendigsten Veranstaltungen. Deshalb sind vor Ort Beschränkungen auf den notwendigen Teilnehmerkreis, Verkürzung der Veranstaltungsdauer und die Möglichkeiten digitaler Angebote zu prüfen.
Gottesdienste sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Grundverordnung (2.1.) zulässig. Die ggf. gesonderten Festlegungen auf Landkreisebene können weitergehende Einschränkungen enthalten. Entsprechend der jeweiligen Raum-/Flächengröße ergibt sich unter Beachtung der Abstandsregeln aus der Rundverfügung eine Teilnehmergrenze. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist, insbesondere auch etwa durch Bodenmarkierungen bei Aus- und Eingang, sicherzustellen. Einzuhalten sind die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3–5 der Grundverordnung. Das Infektionsschutzkonzept der Rundverfügung ist das „Gerüst“ für das örtliche Konzept. Ergänzungsbedürftig sind Ausführungen zur Raumkapazität bzw. Flächenkapazität unter freiem Himmel unter Beachtung der Abstandsregeln und zu den Belüftungsmöglichkeiten. Eine absolute Teilnehmerbegrenzung unabhängig von der Raumgröße tritt nach § 6c Abs. 1 in Verbindung mit § 6a Abs. 3 Sonderverordnung bei hohen Inzidenzwerten im Landkreis ein. Ab einem Inzidenzwert von 200 je 100.000 Einwohnern dürfen bei kirchlichen Veranstaltungen in Räumen maximal 25 Personen und im Freien maximal 100 Personen (zuzüglich Mitwirkende) teilnehmen. Ab einem Inzidenzwert von 300 je 100.000 Einwohnern ist die Teilnehmerzahl in Räumen und im Freien auf 10 Personen (zuzüglich Mitwirkende) beschränkt.
Bei Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen ist unabhängig vom Mindestabstand gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sonderverordnung von mindestens 15jährigen Personen immer eine qualifizierte Gesichtsmaske gemäß § 5 Abs. 3 Sonderverordnung zu tragen. Bei jüngeren Personen sind auch andere Mund-Nasen-Bedeckungen zulässig. Dies gilt sowohl für Veranstaltungen in Räumlichkeiten als auch unter freiem Himmel. Die im Gottesdienst Handelnden (z. B. PfarrerIn, LektorIn) dürfen die Maske abnehmen, soweit dies für die Tätigkeit notwendig ist und der jeweils notwendige Mindestabstand sicher eingehalten werden kann. Entsprechendes gilt bei anderen Veranstaltungen oder im Gemeindebüro.
§ 6c Abs. 2 Sonderverordnung enthält für Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmern eine Pflicht zur Anzeige des Veranstalters gegenüber der unteren Gesundheitsbehörde. Aufgrund der vom Landesverwaltungsamt in Weimar am 29. Januar 2021 ausgestellten „allgemeinen Erlaubnis“ nach § 6c Abs. 2 Sonderverordnung sind Einzel-anzeigen nicht erforderlich.
Das gemeinsame Singen von Liedern durch die Gottesdienstgemeinde ist nach § 6 Abs. 3 der Sonderverordnung untersagt. Kantorengesang ist – selbstverständlich unter Wahrung der notwendigen Abstände – davon nicht erfasst.
Eine Pflicht zur vorherigen Anmeldung durch die Teilnehmer bei gottesdienstlichen Veranstaltungen – so sinnvoll ggf. die Anmeldung zur Vermeidung von Stauungen und Ansammlungen auch ist – enthalten die Grund- und Sonderverordnung nicht.
Kirchliche Trauerfeiern zählen zwar auch zu den Veranstaltungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Grundverordnung, allerdings legt § 3 Abs. 2 Nr. 6 der Sonderverordnung für Bestattungen eine Gesamtzahl von maximal 25 Personen fest. Beschränkungen auf den Familien- und Freundeskreis gibt es darüber hinaus nicht. Es wird empfohlen, bei Bedarf die Durchführung von kirchlichen Trauerfeiern mit mehr Personen auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Nr. 2 Grundverordnung vor Ort mit dem Gesundheitsamt und ggf. mit dem kommunalen Träger abzusprechen. Trauungen sind nicht von der Beschränkung auf 25 Personen erfasst, weil nur die standesamtliche Eheschließung geregelt ist.
Anwesenheitslisten sind bei kirchlichen Veranstaltungen nach § 8 Abs. 1 S. 2 Grundverordnung nicht vorgeschrieben.
Die Gemeindekreise sind nur bei einem deutlich darstellbaren Charakter als religiöse Veranstaltung möglich, weil sie dann nicht vom Verbot in § 6 Sonderverordnung erfasst werden. Ein Infektionsschutzkonzept für den jeweiligen Raum ist vorzuhalten, wobei nach § 3 Abs. 2 Grundverordnung die spezifische Situation des Arbeitsfeldes berücksichtigt wird, d. h. insbesondere auch die Regelungen der Verwaltungsberufsgenossenschaft. Konzerte und Musikunterricht sind untersagt (vgl. § 6 Abs. 2 Sonderverordnung). Angebote zur Freizeitgestaltung oder Unterhaltung sind nicht zulässig. Weitergehende Verbote können von den örtlichen Behörden erlassen werden. Diese sind vor Ort zu klären.
Sitzungen der Leitungsorgane sind nach § 8 Abs. 2 Grundverordnung möglich. Sitzungen sind vorrangig digital durchzuführen und auf das Notwendigste zu beschränken.
Seelsorge in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist nach § 9 Abs. 6 und § 9a Abs. 6 Grundverordnung auch bei einem Infektionsgeschehen in der Einrichtung möglich. Beim Aufenthalt in den Einrichtungen ist das Tragen einer FFP2-Schutzmaske erforderlich.
Die Bußgeldvorschriften in der Sonderverordnung enthalten in § 12 Abs. 3 Nr. 18 auch eine Regelung zu Verstößen im Rahmen von gottesdienstlichen Veranstaltungen. Mit der Umsetzung des angepassten Infektionsschutzkonzeptes ist ein Verstoß gegen Nr. 22 ausgeschlossen.

Auszüge aus der Rundverfügung des Landeskirchenamtes Nr. 62 vom 17.3.21
Strengere verbindliche Vorgaben der Bundesländer zu den maximalen Teilnehmerzahlen sind zu beachten. Im Freistaat Thüringen bedeutet dies, dass bei einem Inzidenzwert im Landkreis ab 200 je 100.000 Einwohner die Teilnehmerzahl in geschlossenen Räumen auf 25 Personen (ohne Mitwirkende) und unter freiem Himmel auf 100 Personen begrenzt ist. Bei einem Inzidenzwert von 300 und mehr je 100.000 Einwohner im Landkreis ist die Teil-nehmerzahl innen wie außen auf 10 Personen (ohne Mitwirkende) begrenzt.
Bei kirchlichen Veranstaltungen sind die Mund-Nase-Bedeckungen grundsätzlich durchgehend zu tragen. Insbesondere bei Unterschreitung des Mindestabstands zu anderen Personen, bei Ein- und Ausgang und beim Verlassen der markierten Sitzplätze (vgl. 2.4.) ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zwingend erforderlich. Diese Maßnahme dient dem Schutz der anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor unentdeckten oder symptomlosen Infektionen. Als Zeichen der Achtung und Fürsorge für den Nächsten hat sie ihren guten Zweck. Von den an der Veranstaltung Mitwirkenden kann die Mund-Nase-Bedeckung für die erforderliche Zeit des aktiven Mitwirkens abgenommen werden. Dabei ist in Sprech-, Sing- und Spielrichtung ein Abstand von mindestens 3 Metern einzuhalten. Zwischen SängerInnen und MusikerInnen gilt im Übrigen ein Mindestabstand von 2 Metern.
Im Außenbereich kann die Mund-Nase-Bedeckung abgenommen werden, wenn der Mindestabstand von 2 Metern sicher eingehalten wird. (In Thüringen untersagt!)
2.8. Lüftung der Räume
Zur Senkung der Aerosolkonzentration werden die Räumlichkeiten mit Frischluft gelüftet. Die Möglichkeiten des Lüftens während und nach Veranstaltungen werden genutzt; bei längeren Veranstaltungen werden ggf. Lüftungspausen eingefügt. Dies gilt insbesondere in Räumen, die weniger als 3,5 Meter hoch sind. Zwischen Veranstaltungen ist eine längere Lüftungspause von mindestens 30 Minuten einzuplanen.
2.10. Verpflegung
Verpflegung sollte nicht angeboten werden.
3.2. Gemeindegesang/Kirchenmusik
Wenn die Landesregelungen es gestatten, kann in Gottesdiensten in Innenräumen mit Maske gesungen werden, wenn der Mindestabstand eingehalten wird und die Inzidenz unter 100 je 100.000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt liegt. (In Thüringen generell nicht erlaubt!) Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel ist der Gemeindegesang bei einer Inzidenz unter 200 je 100.000 Einwohner im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt auch ohne Maske und unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern möglich, wenn die Landesregelungen es zulassen. Bei höheren Inzidenzen soll auf das Singen verzichtet werden. Diese Vorgabe ist erforderlich, da gemeinsames Singen die Infektionsgefahr erhöht. Neben der Tröpfcheninfektion ist dabei der Übertragungsweg über Schwebeteilchen/Aerosole verstärkt im Blickfeld. Der Gemeindegesang ist dabei auf wenige Stücke zu begrenzen. In Thüringen und Sachsen ist derzeit (Stand: 15. März 2021) der Gemeindegesang weiterhin generell verboten.
Die Nutzung der Gesangbücher ist möglich, wenn diese nach der Benutzung auf den Plätzen verbleiben und dort mindestens 3 Tage unbenutzt liegen bleiben. Damit ist eine Schmierinfektion ausgeschlossen.
Kirchenmusik wird auf angemessene Weise durch den Kirchenmusiker bzw. die Kirchenmusikerin praktiziert. Dazu kann neben dem Orgelspiel die Mitwirkung von einzelnen Sängern, kleinen Chorgruppen, Instrumentalisten oder kleineren Instrumentalgruppen gehören. Die Größe der Gruppe ergibt sich aus der notwendigen Besetzung, dem vorhandenen Platz und der Einhaltung der Abstandsregeln. Auf diese Art und Weise können auch musikalische Andachten angeboten werden. Die Mitwirkenden dürfen zur Vorbereitung von Gottesdiensten unter den Maßgaben für Gottesdienste zusammenkommen. Die Zeit der Vorbereitung ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Örtliche Einschränkungen durch die Landkreise sind zu beachten.
Abweichungen für Gemeindegesang und Kirchenmusik sind mit der örtlichen Gesundheitsbehörde zu klären. Im Freien sind dabei größere Abweichungen möglich.
3.4. Gottesdienste im Freien
Wenn die Witterung es zulässt, können Open-Air-Gottesdienste eine gute Alternative sein. Auch hier sind Abstands- und Hygieneregeln zu wahren. Die Infektionsgefahr ist geringer. Trotzdem sind die vorstehenden Regeln entsprechend zu beachten. Ein normaler Sicherheitsabstand von 1,5 Metern ist ausreichend. Soll und darf ohne Maske gesungen werden, ist der Abstand auf 2 Meter zu vergrößern. Verbote der Länder sind zu beachten. Beim Einsatz von Posaunenchören ist ein Sicherheitsabstand zur Gemeinde von mindestens 3 Metern einzuhalten.
Taufen und Trauungen sind im Gottesdienst möglich. Öfter als bislang sollen sie außerhalb des normalen Gemeindegottesdienstes bzw. im kleinen Kreis stattfinden. Bei der Taufe sind die hygienischen Vorsichtsmaßnahmen zu beachten, d. h. die bzw. der Taufende trägt eine Mund-Nasen-Bedeckung, da der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Hinweise für alternative liturgische Formen wurden vom Gemeindedienst erarbeitet. Die Zulässigkeit der Kasualgottesdienste betrifft nur die Gottesdienste selbst. Anschließende Familienfeierlichkeiten sind davon nicht erfasst.
Bei Trauerfeiern sind die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.
4. Kirchenmusik
Derzeit sind regelmäßige Proben von Chören und Posaunenchören nicht gestattet. Sobald die Landesregelungen das Singen und Musizieren von Gruppen zulassen, gilt:
Ein höheres Infektionsrisiko beim Singen ist nachgewiesen; die teilweise drastischen Befürchtungen bei den Posaunenchören haben sich nicht bewahrheitet. Gleichzeitig wird weiter intensiv über die Verbreitung der Infektion per Schwebeteilchen/Aerosole diskutiert. Einschränkungen ergeben sich daraus wiederum besonders für das Sin-gen und die Chorarbeit. Die Vorgaben der VBG, insbesondere zu vergrößerten Mindestabständen, sind zu beach-ten. Abstände von 2 Metern zwischen den Aktiven und von mindestens 3 Metern zu den Zuhörern werden in der Regel als ausreichend angesehen.
Es wird deshalb für Proben folgendes Vorgehen empfohlen: Das unter 2. dargestellte Infektionsschutzkonzept wird zu Grunde gelegt, auf die Räume angewendet und ergänzt um die berufsspezifischen Maßgaben (Verwaltungsberufsgenossenschaft, Landesverbände der Musikschulen). Die Propsteikantoren stehen für eine Vernetzung und Beratung zur Verfügung. Beispiele für die Erstellung von Hygienekonzepten sind unter https://www.kirchenmusik-ekm.de zu find5. Kinder- und Jugendarbeit Die freie kirchliche Kinder- und Jugendarbeit kann erst wieder beginnen, wenn vergleichbare Angebote durch die Landesregelungen freigegeben werden. Für Ideen zu alternativen Angeboten und die Vorbereitung und Durchführung von Konfirmationen wird auf die Internetseite des Kinder- und Jugendpfarramtes https://www.evangelischejugend.de/mitarbeiterbereich/neuigkeiten/online-stammtisch-konfirmationen-2021.html
hingewiesen. Dort werden fortlaufend Informationen und Angebote aktualisierten.
Das Kinder- und Jugendpfarramt hält eine Checkliste für die Freizeitenplanung unter Coronaeinschränkungen bereit: https://www.evangelischejugend.de/asset/-pC7FRySRMaGQnqrWkS9Sg/checkliste-sommerfreizeitentrotzc.pdf
8.2. Kirchliche Gremien, Dienstberatungen und Konvente
Sitzungen und Konvente sind vorrangig in Form der Videokonferenz durchzuführen. Ist eine Präsenzsitzung erforderlich, ist sie auf den notwendigen Umfang zu beschränken und Lüftungspausen einzufügen.
Bei kirchlichen Gremien, wie Gemeindekirchenrat und Kreiskirchenrat, kann die Beratung per Telefon- oder Videokonferenz oder das Umlaufverfahren weiterhin genutzt werden. Durch Verordnung des Landeskirchenrates wurde für beide Gremien die ordentliche Beschlussfassung in solchen Konferenzen ermöglicht (siehe Information Nr. 26 und Nr. 53).
10. Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Rundverfügung tritt am 18. März 2021 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Rundverfügung Nr. 1/2021 vom 12. Januar 2021, geändert am 26. Januar 2021 außer Kraft.

Dies sind nur Auszüge, den vollständigen Text finden hier Sie zum Download. Ebenso die Länderverfügung Sachsen-Anhalt.
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