Mittwoch, 31. März 2021, 19:42 Uhr
§ 16
Religiöse oder weltanschauliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte
(1) Für religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen findet § 14 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(2) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen mindestens zwei Werktage vor deren Beginn der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern nicht vor der Anzeige von der oberen Gesundheitsbehörde oder der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde eine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde.
(3) Bei religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen und Zusammenkünften nach Absatz 1
ist der Gemeindegesang untersagt,
müssen die Teilnehmer eine qualifizierte Gesichtsmaske auch am Sitz- oder Stehplatz verwenden.
§ 17
Bestattungen, Eheschließungen
(1) Gemeinsame Aufenthalte, Veranstaltungen und Zusammenkünfte zur Teilnahme an einer Bestattung sind mit höchstens 25 Personen zulässig.
(2) Für standesamtliche Eheschließungen gilt Absatz 1 entsprechend.
ACHTUNG:
In den Kirchen ist die Teilnehmerzahl auf 50 Personen begrenzt.
Kirchenmusik - es gelten die bisherigen Regeln - Kantorengesang - bei mehrstimmigen Gesängen nur 1 Sänger*in pro Stimme.
Hier der Link zum vollständigen Text:
https://www.tmasgff.de