Donnerstag, 02. September 2021, 06:20 Uhr
Im Anhang finden Sie die aktuellen Verordnungen vom 2.9.21
Mit den neuen Rahmenregelungen und Kennziffern, die die Eindämmung der inzwischen 4. Welle
leisten sollen, hat sich für unsere Kirchengemeinden nicht viel geändert. Wichtig ist, dass nach Überschreiten des Basiswertes (35) die Landkreise angesichts der Entwicklung in den Krankenhäusern, auf
den Intensivstationen und unter Beachtung der aktuellen Impfquote größeren Spielraum und höhere
Verantwortung bei der Ausgestaltung der Eindämmungsmaßnahmen erhalten haben. Das bedeutete
für die nächsten Wochen, dass der Kontakt zu den zuständigen Behörden der Landkreise und Kreisfreien Städte zu intensivieren sein wird.
Der Krisenstab sieht als wichtig an, allen Menschen den Zugang zu kirchlichen Veranstaltungen zu ermöglichen und dabei den höchstmöglichen Schutz aller Beteiligten zu bieten.
Angesichts der inzwischen mit einiger Härte geführten Auseinandersetzung um die Impfung bzw. die
Impfverweigerung hofft der Krisenstab, dass diese Auseinandersetzung in unseren Gemeinden in aktivem Zuhören aufeinander und in Respekt der jeweils anderen Auffassung geführt wird.
Die konkreten Hinweise zu den aktuellen Verordnungen der Länder entnehmen Sie bitte im Einzelnen
den zusammenfassenden Texten, die den Länderverordnungen vorangestellt sind oder aus den Verordnungen selbst unter https://www.ekmd.de/aktuell/corona/.
Meldungen vom 24.08.2021
Quelle EKM 24.08.2021
Generell gilt:
In Innenräumen ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes (MNS) weiterhin erforderlich. Allerdings kann aktuell in allen Bundesländern der MNS am Sitzplatz abgenommen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Soll in Innenräumen durch die Teilnehmenden gesungen werden, muss der MNS wieder getragen oder der Abstand zwischen den Teilnehmenden auf mindestens 2 Meter erhöht werden. Es ist vor Ort die jeweils angemessene Lösung zu finden.
Bei Gemeindefesten empfiehlt sich der orientierende Blick auf die Regelungen und Vorgaben der Landesverordnungen zu den sonstigen Veranstaltungen.
Taufen, Hochzeiten und Trauerfeiern:
Aus der Rundverfügung der EKM:
Taufen und Trauungen sind im Gottesdienst möglich. Öfter als bislang sollen sie außerhalb des normalen Gemeindegottesdienstes bzw. im kleinen Kreis stattfinden. Bei der Taufe sind die hygienischen Vorsichtsmaßnahmen zu beachten, d. h. die bzw. der Taufende trägt eine Mund-Nasen-Bedeckung, da der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Hinweise für alternative liturgische Formen wurden vom Gemeindedienst erarbeitet. Die Zulässigkeit der Kasualgottesdienste betrifft nur die Gottesdienste selbst. Anschließende Familienfeierlichkeiten sind davon nicht erfasst.
Regelungen der Länder:
Thüringen:
Angesichts der deutlich gesunkenen Infiziertenzahlen enthält die Verordnung vom 30. Juni 2021 weitere Öffnungsschritte. Eine Unterscheidung anhand von Schwellenwerten wird bei den einzelnen Handlungsformen nicht mehr vorgenommen; in § 251 ist jedoch für den Fall steigender Infektionszahlen für die Inzidenzwerte 35, 50 und 100 eine allgemeine Handlungspflicht der örtlichen Behörden vorgesehen. Die sog. Bundesnotbremse nach § 28b IfSG mit Vorgaben für Inzidenzwerte über 100 ist mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft getreten.
Kirchliche Veranstaltungen, zuvorderst die Gottesdienste, sind als religiösen Zwecken dienende Veranstaltungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 möglich. Zu beachten sind die allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen. Besondere Vorgaben früherer Verordnungen (Anmeldepflichten für Veranstaltungen, Maßgaben für den Gemeindegesang, maximale Teilnehmerzahlen) enthält die aktuelle Verordnung nicht. Entsprechend der jeweiligen Raum-/Flächengröße ergibt sich unter Beachtung der Abstandsregeln aus der Rundverfügung eine Teilnehmergrenze. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist, insbesondere etwa durch Bodenmarkierungen bei Aus- und Eingang, sicherzustellen. Absolute Teilnehmergrenzen unabhängig von der Raumgrenze enthält die Verordnung nicht mehr.
Bei Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 8 von mindestens 16jährigen Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske gemäß § 6 Abs. 2 zu tragen. Am Sitzplatz (oder einem vergleichbar festen und markierten Stehplatz) kann die Maske abgenommen werden. Bei jüngeren Personen sind auch andere Mund-Nasen-Bedeckungen zulässig. Für Veranstaltungen unter freiem Himmel gibt es keine Vorgaben zur Maskenpflicht. Die im Gottesdienst Handelnden (z. B. PfarrerIn, LektorIn) dürfen darüber hinaus die Maske abnehmen, soweit dies für die Tätigkeit notwendig ist und der jeweils notwendige Mindestabstand sicher eingehalten werden kann. Einzuhalten sind die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3–5 der Verordnung.
Das Infektionsschutzkonzept der Rundverfügung ist das Gerüst für das örtliche Konzept nach § 5. Ergänzungsbedürftig sind Ausführungen zur Raumkapazität bzw. Flächenkapazität unter freiem Himmel unter Beachtung der Abstandsregeln und zu den Belüftungsmöglichkeiten.
Zum Gemeindegesang enthält die Verordnung keine einschränkenden Vorgaben mehr. Insoweit sind die Vorgaben und Empfehlungen der geltenden Rundverfügung und der VBG zu beachten. Wenn der Mindestabstand von 2 Metern zwischen den Singenden nicht einzuhalten ist, gilt die Pflicht zum Tragen eines qualifizierten Mundschutzes. Änderungen in den Vorgaben der VBG werden wir nach der Bekanntgabe weiterleiten. Eine Pflicht zur vorherigen Anmeldung durch die Teilnehmer bei gottesdienstlichen Veranstaltungen – so sinnvoll ggf. die Anmeldung zur Vermeidung von Stauungen und Ansammlungen auch ist – enthält die Verordnung nicht. Auch besteht nach der Verordnung keine Testpflicht (vgl. aber unter 3.Chor- und Orchesterproben). Eine Pflicht zur Führung einer Teilnehmerliste nach § 3 Abs. 4 besteht bei Gottesdiensten nicht, allerdings empfiehlt die Verordnung (vgl. § 1 Abs. 5) allgemein die Nutzung digitaler Kontaktnachverfolgungsprogram
§ 16 Abs. 2 enthält für Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmern eine Pflicht zur Anzeige der Veranstaltung gegenüber der unteren Gesundheitsbehörde. Aufgrund der vom Landesverwaltungsamt in Weimar am 29. Januar 2021 ausgestellten allgemeinen Erlaubnis sind Einzelanzeigen nicht erforderlich.
Eine Pflicht zur vorherigen Anmeldung durch die Teilnehmer bei gottesdienstlichen Veranstaltungen – so sinnvoll ggf. die Anmeldung zur Vermeidung von Stauungen und Ansammlungen auch ist – enthält die Verordnung nicht. Auch besteht nach der Verordnung keine Testpflicht (vgl. aber unter 3.Chor- und Orchesterproben). Eine Pflicht zur Führung einer Teilnehmerliste nach § 3 Abs. 4 besteht bei Gottesdiensten nicht, allerdings empfiehlt die Verordnung (vgl. § 1 Abs. 5) allgemein die Nutzung digitaler Kontaktnachverfolgungsprogramme
Sonderregelungen zu kirchlichen Trauerfeiern und kirchlichen Trauungen gibt es nicht.
https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/Lesefassung
Quelle:
https://www.ekmd.de